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Kriterien für den Erlass von Ausnahmen

Ausnahmeanträge werden nach den Kriterien des Artikels 5 (1) (a) geprüft:

Ausnahmen können nur gewährt werden,

  • wenn der in der RoHS-RL regulierte Stoff und seine Anwendung, für die die Ausnahme gelten soll, in Anhang XIV oder XVII der REACH-VO reguliert sind

und

  • wenn mindestens eines der Kriterien unter Punkt 2. oben zutrifft.


Die unter Punkt 3 benannten Kriterien sind zu berücksichtigen, wenn negative sozioökonomische Auswirkungen oder mangelnde Verfügbarkeit der Substitution oder Elimination eine Situation bewirken, die letzten Endes die weitere Herstellung von Produkten ähnlich beeinträchtigen würde wie die fehlende oder ungenügende technische Machbarkeit der Substitution oder Elimination.